§ 1569 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1 Grundsatz
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe

Titel 7 Scheidung der Ehe

Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Kapitel 1 Grundsatz

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


§ 1569 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3189 m.W.v. 1. Januar 2008



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