(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die
§§ 708,
709,
710,
711,
711a,
712, die
§§ 714,
715,
715a,
716,
717 Absatz 1 sowie
§ 718 entsprechend anzuwenden.
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1.
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
- Auflösungsbeschluss;
- 3.
- Tod eines Gesellschafters;
- 4.
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6.
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in
§ 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.
(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die
§§ 727,
728 und
728a entsprechend anzuwenden.