Zitierungen von § 934 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 934 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 926 BGB Zubehör des Grundstücks
... oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des ...
§ 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (vom 05.08.2009)
... Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst ...
§ 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen
... Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ...
§ 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
... die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934 , 935 entsprechende ...
§ 1244 BGB Gutgläubiger Erwerb
... der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934 , 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
§ 4 SchRG
... gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so sind die Vorschriften der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; für den guten Glauben des Erwerbers ist ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers (vom 25.04.2013)
... Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. (2) Der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. (2) Der ...


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