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§ 6 - BfR-Gesetz (BfRG)

Artikel 1 G. v. 06.08.2002 BGBl. I S. 3082; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2120-5 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 6 Direktorium



(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern des Bundesinstitutes.

(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitutes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei

1.
der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,

2.
der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,

3.
der Einsetzung von Kommissionen und der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,

4.
der Aufstellung des Haushaltsplans,

5.
den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung.

(3) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur Beratung einzuberufen.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

 
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Zitierungen von § 6 BfRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BfRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BfRG Satzung
... erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im ...