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§ 8 - BfR-Gesetz (BfRG)

Artikel 1 G. v. 06.08.2002 BGBl. I S. 3082; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2120-5 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 8 Aufsicht



(1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundesministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.

(3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.

(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 BfRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BfRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BfRG Tätigkeiten (vom 28.01.2022)
... Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen ist das Bundesinstitut vorbehaltlich des § 8 Abs. 1  ...