Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - BfR-Gesetz (BfRG)

Artikel 1 G. v. 06.08.2002 BGBl. I S. 3082; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2120-5 Organisation des Gesundheitswesens
| |

§ 9 Haushaltsplan



(1) Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausführung sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das Bundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten Haushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.

(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen.



 

Zitierungen von § 9 BfRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BfRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Düngungsbeiratsverordnung (DüBV)
V. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1789; zuletzt geändert durch Artikel 369 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 4 DüBV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 9 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), außer ...