Änderung § 15 BZRG vom 27.04.2012

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§ 15 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung
§ 15 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Eintragung der Vollstreckung


(Text neue Fassung)

§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs


vorherige Änderung

In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer Vermögensstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist.



Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

1.
an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,

2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung
der Freiheitsentzug tatsächlich endet,

3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils beginnt oder endet und

4. an dem bei Anordnung einer
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt.




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