§ 26 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 26 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
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(Textabschnitt unverändert) § entfernte Unrecht Zu 26 Eintragungen | |
(Text alte Fassung) Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | (Text neue Fassung) Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |