Änderung § 3 BZRG vom 29.07.2017

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§ 3 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),

(Text neue Fassung)

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),

2. (weggefallen)

3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

vorherige Änderung

4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),



4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),

5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).






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