Änderung § 50 BZRG vom 29.07.2017

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§ 50 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 50 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen


(Text alte Fassung)

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Text neue Fassung)

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(heute geltende Fassung) 



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