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Änderung § 15 BZRG vom 31.08.2020

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§ 15 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2020 geltenden Fassung
§ 15 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

(Text neue Fassung)

Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

1. an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,

vorherige Änderung

2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet und

3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, beginnt oder endet.



2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet,

3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils beginnt oder endet und

4. an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt.


(heute geltende Fassung) 

 
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