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Änderung § 27 BZRG vom 01.01.2009

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§ 27 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 27 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Speicherung


(Text alte Fassung)

Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) dient und der Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist.

(Text neue Fassung)

Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) oder § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) dient und der Aufenthaltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage unbekannt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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