| § 1 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung | § 1 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundeszentralregister | |
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister). | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. |