Änderung § 1 BZRG vom 25.06.2026

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§ 1 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung
§ 1 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundeszentralregister


(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(heute geltende Fassung) 
 



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