§ 44 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung | § 44 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte | |
(Text alte Fassung) Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. | (Text neue Fassung) Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |