§ 56 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung | § 56 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Behandlung von Eintragungen | |
(Text alte Fassung) (1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. 2 Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung. |
(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung. | |
(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend. | |