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Änderung § 20a BZRG vom 26.11.2019

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§ 20a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 20a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 26 Abs. 3 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Änderung von Personendaten


(1) 1 Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln:

1. Geburtsname,

2. Familienname,

3. Vorname,

4. Geburtsdatum,

5. Geburtsort,

6. Anschrift,

7. Bezeichnung der Behörde, die die Änderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie

8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes.

2 Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.

(2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 494 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. 2 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 494 Absatz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. 2 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.

(heute geltende Fassung) 
 

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