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Änderung § 4 EdBBeitrV vom 26.08.2009

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§ 4 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mindestvolumen


(Text neue Fassung)

§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors


vorherige Änderung

Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungseinrichtung beträgt

1. bis
zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach § 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geleisteten Beiträge,

2. in
der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten Jahresbeiträge und

3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte
der Summe der jeweils zuletzt geleisteten Jahresbeiträge.



(1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum Zwecke der Ermittlung des Bonitätsfaktors eine Bonitätseinschätzung der beitragspflichtigen Institute vorzunehmen. Sie hat für jedes Institut eine Bonitätsnote zu ermitteln, die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss.

(2) Aus
der Bonitätsnote ergibt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Bonitätsfaktor des jeweiligen Instituts sodann wie folgt:


Bonitätsnote
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

Bonitätsfaktor | 0,75 | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,25 | 1,4 | 1,6 | 1,8 | 2,0


(3) Für neu gegründete Institute gilt in den ersten zwei vollständigen Geschäftsjahren abweichend von den Absätzen 1 und 2
der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden.