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Änderung § 5 EdBBeitrV vom 26.08.2009

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§ 5 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 5 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme


(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrichtung das nach § 4 vorgeschriebene Mindestvolumen oder sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fällig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser Unterschreitung führen würde, hat die Entschädigungseinrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen. Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter Berücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrückflüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungseinrichtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst fälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insgesamt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung mindestens über Mittel in Höhe des nach § 4 vorgeschriebenen Mindestvolumens verfügt.

(2) Die Höhe des Sonderbeitrags
der einzelnen Institute bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Sonderbeitrags die einmalige Zahlung nach § 2 Abs. 1 maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt als Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags; Rundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig.

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet,
die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind.

(4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbeitrags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten ist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht erhobenen Beitrag dieses Instituts.

(5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, kann sie
für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.



(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.

(2) Bei
Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)