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Änderung § 4 EdBBeitrV vom 26.08.2009

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§ 4 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mindestvolumen


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungseinrichtung beträgt

1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach § 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geleisteten Beiträge,

2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten Jahresbeiträge und

3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils zuletzt geleisteten Jahresbeiträge.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)