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Änderung Anlage 2 EdBBeitrV vom 16.12.2011

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Anlage 2 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2011 geltenden Fassung
Anlage 2 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings


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Die Ratingergebnisse fließen in Form eines gewichteten Durchschnitts in die Bonitätsnote ein. Die Gewichtung mehrerer einfließender Ratingergebnisse richtet sich nach deren Aktualität. Je jünger das Ratingergebnis ist, desto stärker ist sein Gewicht. Die Berechnung des gewichteten Durchschnitts erfolgt in vier Schritten:

Schritt 1

Bestimmung des Alters aller für ein Institut zu berücksichtigenden Ratings mit einer Laufzeit von ≤ 365 Tagen:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2689)


Schritt 2

Bestimmung des Gewichts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2689)


Die Summe aus den einzelnen Gewichten der Ratings muss immer 1 ergeben.

Schritt 3

Bestimmung des gewichteten Durchschnitts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2689)


Schritt 4

Bestimmung des gewichteten Durchschnitts der Ratings:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2689)


Für die Bestimmung in den Schritten 1 bis 4 sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

- Ratingdatum EDB = Erstellungszeitpunkt des EdB-Ratings

- Zeitstempel Ratingx = Veröffentlichungsdatum je Rating

- x = Rating 1, Rating 2, ..., Rating n

- Dem Ratingergebnis wird über eine Transformationsmatrix ein entsprechender Punktwert zugeordnet.

- Alter des Ratingsx = (Ratingdatum EDB - Zeitstempel Ratingx)

Die Ergebnisse des Ratings werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-Analyse) zu einer optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und Backtesting-Verfahren soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.