§ 4 - Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV)

V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2753; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Geltung ab 24.12.2003; FNA: 860-5-32 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Verfahren der Beteiligung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die in § 2 Abs. 1 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen benennen zur Wahrnehmung der in § 140f Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte einvernehmlich zu spezifischen Themen sachkundige Personen, von denen mindestens die Hälfte selbst Betroffene sein sollen. 2Dabei ist das Einvernehmen kenntlich zu machen. 3Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Bei den in § 140f Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich das Antragsrecht nach der in § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 3 anerkannten Organisationen nach den Vorschriften, die für das Antragsrecht der nach § 135 Abs. 1 und § 137c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch antragsberechtigten Selbstverwaltungsträger gelten.

(3) 1Die Beteiligung nach § 140f Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch muss frühzeitig erfolgen. 2Dazu werden den in § 2 Abs. 1 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten G. v. 20. Februar 2013 BGBl. I S. 277 m.W.v. 26. Februar 2013

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Frühere Fassungen von § 4 PatBeteiligungsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 277

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Zitierungen von § 4 PatBeteiligungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PatBeteiligungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatBeteiligungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 3 PatRechteG Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
... § 4 Absatz 2 der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), die durch ...


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