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Änderung § 1 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom 08.11.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 526 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Ausbildung der Lotsenanwärter (§ 10 des Gesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind; die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter.