Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Seelotsen sowie über die Lotsenausweise (Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung - SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 58 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet:


I. Ausbildung

§ 1



(1) Die Ausbildung der Lotsenanwärter (§ 10 des Gesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind; die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.

(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter.




§ 2



(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate.

(2) Die Ausbildung soll den Anwärtern die für den Lotsdienst erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse vermitteln.

(3) Erforderlich sind insbesondere Kenntnisse über

1.
das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten,

2.
die Handhabung des Lotsdienstes in dem Revier, die Bedienung der funktechnischen Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk, den Wachdienst,

3.
die Organisation der Verwaltung, die Verkehrsregelung in dem Revier, die für das Lotswesen und die Schiffahrt wichtigen Bestimmungen, und

4.
die nächstgelegenen Reviere.

In der Ausbildung ist insbesondere darauf hinzuwirken, daß der Lotsenanwärter über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Tankschiffe und andere Schiffe, von denen besondere Gefahren für die Sicherheit der Schiffahrt und für die Umwelt ausgehen, sicher beraten zu können.


§ 3



Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen. Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.


§ 4



(1) Die praktischen Kenntnisse sind den Anwärtern durch Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier zu vermitteln und durch zeitweiligen Einsatz auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen sowie in den Verkehrszentralen zu vervollständigen. Zum selbständigen Lotsen oder zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Lotsenanwärter nicht herangezogen werden.

(2) Der Lotsenanwärter hat an einem von der Lotsenbrüderschaft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatortraining teilzunehmen.

(3) Der praktischen Ausbildung ist folgender Zeitplan zugrunde zu legen:

1.
fünf Monate Mitfahren in dem Revier (einschließlich der nächstgelegenen Lotsreviere) auf Schiffen, die durch Seelotsen beraten werden, und Einsatz im praktischen Dienst auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen;

2.
ein halber Monat Wachdienst unter Aufsicht erfahrener Lotsen;

3.
ein halber Monat Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers nach Weisung der Aufsichtsbehörde.

Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

(4) Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann bestätigt, daß dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.


§ 5



Die Lotsenanwärter haben nach Richtlinien der Aufsichtsbehörden über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf der Ausbildung lückenlos ersichtlich sein muß. Die Eintragungen der Lotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Buch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.


§ 6



Die Lotsenanwärter tragen die Kosten der Ausbildung mit Ausnahme der Kosten des Trainings nach § 4 Abs. 2. Die Kosten dieses Trainings erstattet die Aufsichtsbehörde dem Lotsenanwärter auf Antrag aus den Mitteln, die ihr für das Seelotswesen zur Verfügung stehen, nachdem der Anwärter die Prüfung bestanden hat, oder, falls er sie nicht bestanden hat, wenn das Nichtbestehen auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat.


§ 7



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann in begründeten Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen.




II. Prüfung

§ 8



(1) Nach Abschluß der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft die Anwärter unter Vorlage des Ausbildungsbuches bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Anwärter und beruft den Prüfungsausschuß ein.

(3) Erscheint der Lotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund gehindert war. Erbringt der Lotsenanwärter diesen Nachweis, teilt der Prüfungsausschuss der Aufsichtsbehörde dies mit; die Aufsichtsbehörde geht dann erneut nach Absatz 2 vor. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest und schließt eine Wiederholung der Prüfung aus.


§ 9



Die Prüfung wird von einem von der Aufsichtsbehörde eingesetzten und geleiteten Prüfungsausschuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen Lotsenbrüderschaft benannt werden.


§ 10



Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
Kurse, Distanzen und Seezeichen des Reviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung;

2.
Stromverhältnisse, Gezeiten, Wassertiefen und meteorologische Verhältnisse des Reviers;

3.
funktechnische Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk;

4.
Schiffsmanöver bei jedem Wetter;

5.
verkehrs-, schiffahrts-, gesundheitspolizeiliche und zollamtliche Bestimmungen;

6.
Organisation und Rechtsgrundlagen des Lotswesens;

7.
Grundzüge des Aufbaues der Verkehrsverwaltung, der Organisation und des Ablaufes des Verkehrs in dem Revier;

8.
Verhalten bei Verkehrsunfällen.

Schriftliche Arbeiten werden nicht gefordert.


§ 11



(1) Die Beratung im Prüfungsausschuß ist geheim. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu bewerten.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Anwärter im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben.


§ 12



Besteht ein Anwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuß darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen oder praktischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung darf höchstens um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Prüfung kann frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulässig.




§ 13



Jedem Lotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis auszuhändigen.


§ 14



(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzustellen.

(2) Die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnete Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde einzureichen und bei dieser aufzubewahren.


§ 15



Für die Prüfung wird eine Gebühr von 30 Deutsche Mark erhoben; sie ist vor der Prüfung über die Lotsenbrüderschaft an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.


III. Lotsenausweise

§ 16



(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Lotsenanwärter des Reviers einen Lotsenanwärterausweis nach dem Muster der Anlage A und für die Lotsen einen Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage B aus. Die Lotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Lotsenausweise umzutauschen.

(2) Die Lotsenanwärter und die Lotsen haben den Ausweis auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene Lotsenausweise und Lotsenschilde verlieren ihre Gültigkeit.


IV. Übergangsbestimmung

§ 17



In die Ausbildung sowie die Prüfung der Anwärter für das Seelotsrevier Weser II sind die Fahrtstrecken auf der Seeschiffahrtstraße der Jade einzubeziehen.


V. Schlußbestimmung

§ 18



(weggefallen)


§ 19



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.


Anlage A (zu § 16) Seelotsenanwärterausweis



(Abb. siehe BGBl. II 1955 S. 924)


Anlage B (zu § 16) Seelotsenausweis



(Abb. siehe BGBl. II 1955 S. 925)