§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 526 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann in begründeten Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen. |