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Änderung § 2a TierNebG vom 12.02.2017

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§ 2a TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 2a TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten


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Es ist verboten,

1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2

so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.


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