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Änderung § 10 TierNebG vom 12.02.2017

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§ 10 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 10 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufbewahrungspflicht


(Text alte Fassung)

Bis zur Abholung durch die Beseitigungspflichtige oder bis zur Ablieferung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material aufbewahrt worden ist, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten Tierarzt oder die beamtete Tierärztin oder - im Falle seiner oder ihrer Verhinderung - durch einen beauftragten anderen Tierarzt oder eine beauftragte andere Tierärztin.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. 2 Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. 3 Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) 1 Absatz 1
Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die zuständige Behörde oder

2. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde
eine Genehmigung hierfür erteilt hat,

die dort genannten Handlungen vornehmen. 2 Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit

1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,

2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und

3. sichergestellt ist, dass

a) die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und

b) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.