Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13a TierNebG vom 12.02.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG am 12. Februar 2017 und Änderungshistorie des TierNebG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13a TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 13a TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Strafvorschriften


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.