Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
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§ 6 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Sicherheitsdatenblatt


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 zu machenden Angaben gehören insbesondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.

(3) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen V. v. 12. Oktober 2007 BGBl. I S. 2382 m.W.v. 26. Oktober 2007

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Frühere Fassungen von § 6 GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2007Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
vom 12.10.2007 BGBl. I S. 2382

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (vom 26.10.2007)
... zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6 , 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller ...
§ 19 GefStoffV Unterrichtung der Behörde (vom 24.12.2008)
... Substitution. (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde ...
Anhang II GefStoffV Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung (vom 26.10.2007)
... (3) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet des § 6 Abs. 3 und des Anhangs II Nr. 1 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
Artikel 2 11. ChemRVÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... angefügt: „Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... den Nummern 4 und 5. 11. In Anhang II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3" ersetzt. 11a. In Anhang III ... II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3" ersetzt. 11a. In Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 442 9. ZustAnpV Gefahrstoffverordnung
...  In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 6, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 7 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2, Abs. 10 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 ...


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