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§ 9 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber vorrangig eine Substitution durchzuführen. Insbesondere hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.

(2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1 nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Minimum zu verringern:

1.
Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,

2.
Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen,

3.
sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

(3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass

1.
die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden,

2.
die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden und

3.
schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist.

(4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.

(5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und entsprechende Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

(6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind.

(7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten, bei denen die entsprechenden Bestimmungen

1.
der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten und

2.
der Richtlinie 2004/37/EG sowie

3.
der Richtlinie 83/477/EWG

in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden sind.

(8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich.

(9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.

(10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden.

(11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbesondere, dass

1.
die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und

2.
der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.

(12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 und die Vorschriften des Anhangs III zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 18. Dezember 2008 BGBl. I S. 2768 m.W.v. 24. Dezember 2008

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Frühere Fassungen von § 9 GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 2 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
aktuell vorher 09.03.2007Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 442 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (vom 26.10.2007)
... unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu berücksichtigen, 4. physikalisch-chemische ... der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit ... der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 aus, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen ...
§ 8 GefStoffV Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1) (vom 24.12.2008)
... entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen nach den §§ 8 bis 15, 17 und 18 zu treffen. (4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei ...
§ 9 GefStoffV Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2) (vom 24.12.2008)
... herstellt oder verwendet oder den dort genannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 und die Vorschriften des Anhangs III zu ...
§ 10 GefStoffV Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3) (vom 08.11.2006)
... durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Abs. ...
§ 20 GefStoffV Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse (vom 24.12.2008)
... kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis IV erteilen, wenn die ...
§ 24 GefStoffV Chemikaliengesetz - Mitteilung (vom 24.12.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder ...
§ 25 GefStoffV Chemikaliengesetz - Tätigkeiten (vom 24.12.2008)
... § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert, 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7 technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen ... Schutzausrüstung als ständige Maßnahme ersetzt, 8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur ... Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, 9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig ... Schutzausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 11. entgegen ... 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine ... eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist, 12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht ... Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt, 13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A ... Zubereitungen der Gruppe A unverpackt lagert oder befördert, 14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare Materialien lagert,  ... mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare Materialien lagert, 15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe oder Zubereitungen nicht oder nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt, 16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe oder Zubereitungen lagert,  ...
§ 26 GefStoffV Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote (vom 26.10.2007)
... Anhang IV Nr. 22 Abs. 3, krebserzeugende Mineralfasern verwendet, 9. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Abbruch-, ... Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt, 10. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 4.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ... 1 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführt, 11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.1 Abs. 1 oder 2 Begasungen durchführt oder  ... Nr. 5.1 Abs. 1 oder 2 Begasungen durchführt oder 12. ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Begasungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 442 9. ZustAnpV Gefahrstoffverordnung
... 6 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 7 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2, Abs. 10 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7, § 10 Abs. 2 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 21 ...

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 2 ArbMedVVEV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... 8 bis" die Angabe „15, 17 und" eingefügt. 3. In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe „§§ 7 bis" die Angabe „15 sowie 17 ...

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 4 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... durch die Angabe „1999/45/EG" ersetzt. 4. (gestrichen) 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... ersetzt. b) In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „Prüfung nach § 9 Abs. 1" durch die Angabe „Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. ...


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