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Änderung Anhang IV GefStoffV vom 09.03.2007

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Anhang IV GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung
Anhang IV GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2010) 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang IV Herstellungs- und Verwendungsverbote


Inhaltsübersicht

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)
Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10 -C13 , Chlor)
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
Nr. 20 DDT
Nr. 21 Hexachlorethan
Nr. 22 Biopersistente Fasern
Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nr. 24 Flammschutzmittel
Nr. 25 Azofarbstoffe
Nr. 26 Alkylphenole
Nr. 27 Chromathaltiger Zement
Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol

(Text neue Fassung)

Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)
Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10 -C13 , Chlor)
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
Nr. 20 DDT
Nr. 21 Hexachlorethan
Nr. 22 Biopersistente Fasern
Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nr. 24 Flammschutzmittel
Nr. 25 Azofarbstoffe
Nr. 26 Alkylphenole
Nr. 27 Chromathaltiger Zement
Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol
Nr. 31 Korrosionsschutzmittel
Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)



Anhang IV Nr. 1 Asbest

(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:

1. Asbest,

2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1% Asbest enthalten,

3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Abbrucharbeiten,

2. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten mit Ausnahme von

- Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,

- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,

- Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind,

3. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1% enthalten,

4. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,

5. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Beschäftigten ausgeschlossen ist.


Anhang IV Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl

Gefahrstoffe, die

1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,

2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,

3. Benzidin oder seine Salze oder

4. 4-Nitrobiphenyl

mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1% enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in einem geschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1% vorhanden sind.


Anhang IV Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen

(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3% Arsen dürfen nicht verwendet werden

1. zum Reinigen in befahrbaren Behältern und anderen engen Räumen,

2. in Farbmitteln und Anstrichstoffen,

3. in Schädlingsbekämpfungsmitteln,

4. beim Herstellen von Flachglas (zum Beispiel Fensterglas) und Verpackungsglas für Lebensmittel,

5. bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung und der Tierpräparation,

6. bei der Herstellung von Emaille,

7. in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsäurebeizen,

8. bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflächenbehandlung,

9. bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen,

10. in Metallklebern.

(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden

1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung,

2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an

a) Bootskörpern,

b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,

c) vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art,

3. als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben),

4. zum Schutz von Holz.

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(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5%, Kupfer als CuO 18,5%, Arsen als As2O5 34,0%), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden.



(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 4 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5%, Kupfer als CuO 18,5%, Arsen als As2O5 34,0%), die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden.

(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:

1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,

2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

3. als Bauholz in Süßwasser und in Brackwasser zum Beispiel für Molen,

4. als Lärmschutz,

5. als Lawinenschutz,

6. als Leitplanken,

7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern gefertigte Weidezäune,

8. in Erdstützwänden,

9. als Strom- und Telekommunikationsmasten,

10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten

1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

3. in Meeresgewässern,

4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz gemäß Absatz 4,

5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.


Anhang IV Nr. 4 Benzol

Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1% Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für

1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,

2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur Anwendung kommen,

3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen.


Anhang IV Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)

Hexachlorcyclohexan (HCH) darf nicht als biozider Wirkstoff in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.


Anhang IV Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate

(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:

1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat,

2. Bleihydrokarbonat,

3. Bleisulfate.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.


Anhang IV Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen

(1) Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden

1. zum Schutz von Holz,

2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,

3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

(2) Quecksilberverbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.


Anhang IV Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen

(1) Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.

(2) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.


Anhang IV Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran

Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1% Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran mit einem Massengehalt von weniger als 0,1% enthalten ist.


Anhang IV Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten

Dekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.


Anhang IV Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe

1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),

2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,

3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,

4. Pentachlorethan,

5. Trichlormethan (Chloroform),

6. 1,1,2-Trichlorethan,

7. 1,1-Dichlorethylen,

8. 1,1,1-Trichlorethan,

9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1% oder darüber,

10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1% oder darüber

dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden.


Anhang IV Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen

(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:

1. Pentachlorphenol,

2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,

3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01% der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe sowie

4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthalten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.

(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.


Anhang IV Nr. 13 Teeröle

13.1 Verbote

(1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech), insbesondere

1. Kreosot 8001-58-9

2. Kreosotöl 61789-28-4

3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle 84650-04-4

4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion 90640-84-9

5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) 65996-91-0

6. Anthracenöl 90640-80-5

7. Teersäuren, Kohle, roh 65996-85-2

8. Kreosot, Holz 8021-39-4

9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände 122384-78-5

enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.

(2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Absatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.

13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln

Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 Milligramm pro Kilogramm Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3% wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen

1. in industriellen Verfahren oder

2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort.

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für

1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (zum Beispiel Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und

2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden.

(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten

1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,

2. bei der Herstellung von Spielzeugen,

3. auf Spielplätzen,

4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,

5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,

6. als Behälter von lebenden Pflanzen,

7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und

8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.

(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.


Anhang IV Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan

(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:

1. polychlorierte (das heißt tri- und höherchlorierte) Biphenyle (PCB),

2. polychlorierte Terphenyle (PCT),

3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,

4. Monomethyldichlordiphenylmethan,

5. Monomethyldibromdiphenylmethan,

6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Nummer 1 bis 5,

7. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten,

8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 oder 7 fallen, solange bis das Gegenteil bewiesen ist.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,

2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,

3. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung,

4. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,

5. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,

6. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,

7. das Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, wenn

a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2.000 Milligramm pro Kilogramm (ppm) nicht überschreitet und

b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von sechs Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Betreiber die Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1.000 Milligramm pro Kilogramm PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn

1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefüllung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne Neubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht überschreiten wird,

2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,

3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,

4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet wird und

5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.

Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zuständigen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.


Anhang IV Nr. 15 Vinylchlorid

Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.


Anhang IV Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol

Isopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.


Anhang IV Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen

17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung

(1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer Bestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden:

1. Polyvinylchlorid (PVC),

2. Polyurethan (PUR),

3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen ('master batch') verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,

4. Celluloseacetat (CA),

5. Celluloseacetobutyrat (CAB),

6. Epoxidharze,

7. Melaminharzformaldehyd (MF),

8. Harnstoffformaldehyd (UF),

9. ungesättigte Polyester (UP),

10. Polyethylenterephthalat (PET),

11. Polybutylenterephthalat (PBT),

12. Polystyrol glasklar/Standard,

13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),

14. vernetztes Polyethylen (VPE),

15. Polystyrol, schlagfest (SB) und

16. Polypropylen (PP).

Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.

(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von über 0,01% dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit hohem Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1% nicht übersteigt.

17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel

Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:

1. Verpackungsmaterial,

2. Bürobedarf und Schulbedarf,

3. Beschläge,

4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),

5. Boden- und Wandverkleidungen,

6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,

7. Kunstleder,

8. Schallplatten,

9. Rohre und Anschlussteile,

10. Pendeltüren,

11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,

12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen sowie

13. Kabelisolierungen.

Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert sein müssen.

17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung

(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen verwendet werden

1. von folgenden Erzeugnissen:

a) Haushaltsgeräte,

b) Möbel,

c) sanitäre Anlagen,

d) Zentralheizungen und Klimaanlagen,

e) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,

f) Schienenfahrzeuge,

g) Schiffe,

h) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,

2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von

a) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,

b) Textilien und Bekleidung,

c) Papier und Pappe,

d) Lebensmitteln sowie

3. von Geräten und Maschinen für

a) die Landwirtschaft,

b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,

c) Druckereien und Buchbindereien.

Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung

a) in der Luft- und Raumfahrt,

b) im Bergbau,

c) in der off-shore-Technik sowie

d) im Kernenergiebereich

ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,

2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in

a) Straßenverkehrsmitteln,

b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,

c) Schienenfahrzeugen und

d) Schiffen,

3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist.


Anhang IV Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10 -C13 , Chlor)

Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen nicht verwendet werden

1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie

2. zum Behandeln von Leder.


Anhang IV Nr. 19 Kühlschmierstoffe

(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass den eingesetzten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.


Anhang IV Nr. 20 DDT

1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.


Anhang IV Nr. 21 Hexachlorethan

Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.


Anhang IV Nr. 22 Biopersistente Fasern

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(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen hergestellt oder verwendet werden:



(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden:

1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18% an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),

2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:

1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht,

2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 Mikrometer, einem Durchmesser kleiner 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,

3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,

4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die

a) eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertszeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder

b) eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.

(3) Spritzverfahren unter Verwendung von krebserzeugenden Mineralfasern sind verboten.


Anhang IV Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe

Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:

1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,

2. Bis(chlormethyl)ether,

3. Cadmiumchlorid (in atembarer Form),

4. Chlormethyl-methylether,

5. Dimethylcarbamoylchlorid,

6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,

7. 1,3-Propansulton,

8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat,

9. Tetranitromethan,

10. 1,2,3-Trichlorpropan.


Anhang IV Nr. 24 Flammschutzmittel

Pentabromdiphenylether (C12 H5 Br5 O) und Octabromdiphenylether (C12 H2 Br8 O) sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% dieser Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot gilt bis zum 31. März 2006 nicht für die Verwendung von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.


Anhang IV Nr. 25 Azofarbstoffe

Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1% des 'Blauen Farbstoffs' mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo) -1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naph tholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden.


Anhang IV Nr. 26 Alkylphenole

Nonylphenol (C6 H4 (OH)C9 H19 ) und Nonylphenolethoxylate (C15 H23 O(C2 H4 O)nH) sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% Nonylphenol oder 0,1% Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden:

1. zur industriellen und gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird,

2. zur Haushaltsreinigung,

3. zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird,

4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,

5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,

6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier,

7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,

8. als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid,

9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.


Anhang IV Nr. 27 Chromathaltiger Zement

Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.


Anhang IV Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.


Anhang IV Nr. 29 Toluol

Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind, verwendet werden.


Anhang IV Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol

1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung

1. als Synthesezwischenprodukt,

2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder

3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).

vorherige Änderung

 



Anhang IV Nr. 31 Korrosionsschutzmittel

(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) und sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.

(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen.


Anhang IV Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)

(1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluoroctansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide, -amide und andere Derivate einschließlich Polymere) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005 % PFOS oder mehr dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht verwendet werden.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für folgende Stoffe und Zubereitungen und für Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet werden:

1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,

2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,

3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auf ein Mindestmaß reduziert wird,

4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

(4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz und der zuständigen Landesbehörde sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle bereitgestellten elektronischen Formulars von den Besitzern bis spätestens zum 30. August 2008 anzuzeigen:

a) die vorhandenen Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen,

b) Prozesse, für die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 Nr. 3 gelten, sowie Angaben zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2010)