Änderung § 24 GefStoffV vom 26.10.2007

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§ 24 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 24 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Chemikaliengesetz - Mitteilung


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, oder Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, oder Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,

2. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde oder

3. entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.






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