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§ 24 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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§ 24 Chemikaliengesetz - Mitteilung



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, oder Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,

2.
entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



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Frühere Fassungen von § 24 GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 2 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
aktuell vorher 26.10.2007Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
vom 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
aktuell vorher 09.03.2007Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261
aktuellvor 09.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
Artikel 2 11. ChemRVÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." 7a. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 ...

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 2 ArbMedVVEV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... ersetzt. 9. § 21 Abs. 3 Nr. 5 wird aufgehoben. 10. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die ...

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 4 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... ersetzt. 9. § 22 Abs. 3 wird aufgehoben. 9a. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes" durch die ...