(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere
- 1.
- krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben,
- 2.
- sehr giftig oder giftig sind oder
- 3.
- die Umwelt schädigen können.
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach Satz 1 nicht für
- 1.
- Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen,
- 2.
- Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und
- 3.
- die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Gebot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz 1, 2 und 3 gelten auch in Haushalten.
(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des §
7 Abs. 9 durchführen lassen.