Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2021 aufgehoben
§ 23 Wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen
Die zuständige Bundesoberbehörde führt eine regelmäßige wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen durch und gibt die Ergebnisse bekannt. Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1066
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