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Änderung § 16 MPSV vom 01.10.2015

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§ 16 MPSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung
§ 16 MPSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verpflichtung zur Mitwirkung an den korrektiven Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Der in § 3 Absatz 2, 3 und 5 genannte Personenkreis hat an den korrektiven Maßnahmen entsprechend den eigenverantwortlich oder auf Anordnung der zuständigen Behörde herausgegebenen Maßnahmenempfehlungen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes mitzuwirken. Dies gilt für Maßnahmenempfehlungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung entsprechend.

(2) Damit Patienten, die mit den in der Anlage aufgeführten implantierbaren Medizinprodukten versorgt worden sind, zum Zweck der Durchführung korrektiver Maßnahmen schnell identifiziert und erreicht werden können, haben die Betreiber und Anwender Aufzeichnungen zu führen über

1. den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Patienten,

2. das Datum der Implantation,

3. den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Implantats sowie

4. den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes.

Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation aufzubewahren; danach sind sie unverzüglich zu vernichten.


(Text neue Fassung)

1 Der in § 3 Absatz 2, 3 und 5 genannte Personenkreis hat an den korrektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen mitzuwirken, die der Verantwortliche nach § 5 des Medizinproduktegesetzes eigenverantwortlich oder auf Anordnung der zuständigen Behörde herausgegeben hat. 2 Dies gilt für Maßnahmenempfehlungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 

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