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Änderung § 7 MPSV vom 29.07.2014

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§ 7 MPSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2014 geltenden Fassung
§ 7 MPSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Modalitäten der Meldung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die zuständigen Bundesoberbehörden unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche, ihrer Postanschriften und der Telekommunikationsnummern der für die Risikoerfassung und -bewertung zuständigen Organisationseinheiten sowie Hinweise zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten auf seiner Internetseite bekannt und sorgt für eine fortlaufende Aktualisierung dieser Bekanntmachung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 5 erfolgen elektronisch als Datei in der Originalformatierung. Die zuständigen Bundesoberbehörden machen die Informationen zur elektronischen Übermittlung der sonstigen Meldungen sowie die zur Verwendung empfohlenen Formblätter und deren Bezugsquellen auch auf ihren Internetseiten bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 6 erfolgen elektronisch als Datei in der Originalformatierung. 2 Die zuständigen Bundesoberbehörden machen die Informationen zur elektronischen Übermittlung der sonstigen Meldungen sowie die zur Verwendung empfohlenen Formblätter und deren Bezugsquellen auch auf ihren Internetseiten bekannt.