§
80 des
Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 11. Juni 1976 (BGBl. I S. 1486) sind auch in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.