(1) 1Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten
- 1.
- auf die Erhebung einzelner Merkmale zu verzichten und
- 2.
- mit Einwilligung der Betroffenen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 3 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen zu verwenden; zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.
2Bei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhebungseinheiten, auch in der Form von telefonischen Befragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen befragt.
(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 2. MZGuBevStatGÄndG Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 ... 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Experimentierklausel (1) Zur Erprobung ... worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Experimentierklausel (1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, ...