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§ 2 - Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005)

G. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1350; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 29-33 Statistik
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§ 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl



(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Sie werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden. Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.



 

Zitierungen von § 2 MZG 2005

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MZG 2005 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZG 2005 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MZG 2005 Datenübermittlung
... der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen: 1. Vor- und Familienname, 2.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3225
§ 1 ZuwArbStatV Zweck, Art und Umfang der Erhebung
... wird als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des ...
§ 5 ZuwArbStatV Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005
... für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2 , 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes ...

Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
V. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2265
§ 1 ArbUnfStatV Zweck, Art und Umfang der Erhebung
... als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 2 des ...
§ 4 ArbUnfStatV Anwendung von Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005
... für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2 , 3, 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes ...