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Änderung § 3 MZG 2005 vom 16.07.2009

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§ 3 MZG 2005 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 MZG 2005 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Periodizität


(Text alte Fassung)

Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk wird die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander folgenden Jahren durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.