Änderung § 13a MZG 2005 vom 09.12.2014

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§ 13a MZG 2005 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung
§ 13a MZG 2005 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Experimentierklausel


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(1) 1 Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten

1. auf die Erhebung einzelner Merkmale zu verzichten und

2. mit Einwilligung der Betroffenen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 3 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen zu verwenden; zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

2 Bei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhebungseinheiten, auch in der Form von telefonischen Befragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen befragt.

(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.




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