§ 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
(1) 1An die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Daten übermittelt, die zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. 2Die Regelungen über die Einsichtnahme in amtliche Register und über die Aufzeichnungspflicht für die in Satz 1 bezeichneten Stellen bleiben unberührt.
(2) 1Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 3Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
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interne Verweise§ 5 AZRG Suchvermerke (vom 26.11.2019) ... zulässig. (2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersuchen der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Stellen oder des Bundeskriminalamtes ein Suchvermerk gespeichert, wenn dies zur ...
§ 12 AZRG Gruppenauskunft (vom 26.11.2019) ... darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zulässig, soweit sie ...
§ 22 AZRG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 16.05.2024) ... erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ...
§ 34 AZRG Auskunft an die betroffene Person; Datenschutzcockpit (vom 01.05.2025) ... muß. (3) Sind die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehörden oder den ... darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den ... Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und die jeweils zuständige ...
§ 41 AZRG Verwaltungsvorschriften (vom 15.07.2021) ... Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 8 AZRG-DV Übermittlungsersuchen (vom 16.05.2024) ... des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes ... dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu ...
§ 11 AZRG-DV Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen (vom 05.12.2014) ... ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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