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§ 25 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen



(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und folgende weitere Daten übermitteln:

1.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

2.
Zuzug oder Fortzug,

3.
Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist,

4.
Sterbedatum.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden. 3Es ist schriftlich zu begründen. 4Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person keinen Zweifel. 5Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. 6Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.

(3) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. 3Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. 4Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.

(4) 1Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. 3Verweigert die betroffene Person die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle die Daten der betroffenen Person unverzüglich zu vernichten.





 

Frühere Fassungen von § 25 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 AZRG Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen (vom 26.11.2019)
... Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind. § 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Vor der Datenübermittlung ist der betroffenen ...
§ 42 AZRG Strafvorschriften
... Angaben erschleicht oder 2. personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3, verwendet, indem er sie innerhalb ...
 
Zitat in folgenden Normen

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 12 AZRG-DV Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
... Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... und Flüchtlinge zu erfolgen." 21. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
... 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden" angefügt. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... bb) In Satz 5 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen. 15. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene ...