§ 37 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 37 Einschränkung der Verarbeitung


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(2) 1In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. 2Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. 3In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 37 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 AZRG Unterrichtung beteiligter Stellen (vom 26.11.2019)
... Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 91a AufenthG Register zum vorübergehenden Schutz (vom 01.06.2022)
... und für die Einschränkung der Verarbeitung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes  ...

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 17 AZRG-DV Einschränkung der Verarbeitung (vom 14.09.2019)
... die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
Artikel 1 2. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 23.01.2019)
... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes " gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene" ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... von Daten und Einschränkung der Verarbeitung". e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Einschränkung der ... e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „ § 37 Einschränkung der Verarbeitung". f) Der Angabe zu § 38 werden die ... ersetzt und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. 25. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt ... 25. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Einschränkung der ... a) Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst: „ § 37 Einschränkung der Verarbeitung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...


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