Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann mit Ausnahme von §
5 Abs. 4 Satz 1, §
10 Abs. 3 Satz 3 und §
11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
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Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992