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Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 05.02.2016

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Datenübermittlung an Gerichte


(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien,

4. letzter Wohnort im Herkunftsland,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Angaben zum Ausweispapier.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

(Text neue Fassung)

5. Angaben zum Ausweispapier,

6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) 1 Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

2. zum Asylverfahren,

3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

vorherige Änderung

4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.

Die
Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.



4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.

2 Die
Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) 1 Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

(heute geltende Fassung)