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Artikel 1 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 AZRG § 3, § 4, § 6, § 10, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 18a, § 18c, § 18d, § 18e, § 23a, § 17a, § 18, § 18b, § 22, § 24a, § 26, § 40, mWv. 15. Juli 2021 § 2, § 3, § 6, § 10, § 18a, § 18b, § 19, § 23, § 36, § 41, mWv. 1. Mai 2023 § 8a (neu), § 15a (neu)

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Datenabgleich".

b)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird."

b)
Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „2b" durch die Angabe „2c" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Geburtsort" werden ein Komma und das Wort „-land" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
bbb)
Nach dem Wort „Geschlecht," wird das Wort „Doktorgrad," eingefügt.

cc)
Nach Nummer 5a werden die folgenden Nummern 5b bis 5d eingefügt:

„5b.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

5c.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,

5d.
die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
dd)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „2b" die Angabe „und 2c" eingefügt

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ee)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,".

ff)
In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise auf vorhandene Begründungstexte" durch das Wort „Dokumente" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,

10.
das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,".

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 7 bis 10a werden die Nummern 6 bis 10.

dd)
In der neuen Nummer 8 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde," die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," eingefügt.

c)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes."

d)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3 bis 4.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
e)
Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt:

„(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Geschlecht," das Wort „Doktorgrad," eingefügt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Hinweise auf vorhandene Begründungstexte" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

4.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert, sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Registerbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunftssperre ist die Übermittlungssperre zu löschen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „11 und 12" durch die Angabe „11, 12 und 14" ersetzt und werden nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6," die Wörter „sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
cc)
In Nummer 8 werden vor dem Komma die Wörter „sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,".

ee)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11," durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11," ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,".

ee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,".

ff)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".

gg)
Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a.
die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
hh)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ii)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,".

jj)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens."

d)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Betrifft die Speicherung

1.
eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,

3.
eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren,

4.
die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,

5.
den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,

6.
Einreisebedenken oder

7.
ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente,

sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2023

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Datenabgleich

(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich in automatisierter Form zwischen ihrem Datenbestand und dem entsprechenden Datenbestand der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestandes vorliegen, welche die Veranlassung einer Überprüfung rechtfertigen.

(2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbehörde und der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von der Registerbehörde genannten abgleichfähigen Format übermittelt oder auf Anfrage der Registerbehörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die sich daran anschließende Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.

(3) Die aktenführende Behörde oder die öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Registerbehörde auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können sich zum Zweck der Datenpflege und des Datenabgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Lichtbild oder mit den Fingerabdruckdaten" durch die Wörter „mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die von der Registerbehörde übermittelte ausländische Personenidentitätsnummer darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden dürfen."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begründungstexte (§ 6 Abs. 5)" durch die Wörter „Dokumente (§ 6 Absatz 5)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme gesperrter Daten" durch die Wörter „mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5)" ersetzt.

9.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „übermittelten Daten" durch die Wörter „übermittelten Daten und Dokumente" ersetzt.

10.
§ 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2023

11.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.

(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung.

(3) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a" ersetzt.

13.
In § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Nummer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

14.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

b)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,".

15.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,".

16.
In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier," durch die Wörter „Aliaspersonalien, Angaben zum Ausweispapier und die ausländische Personenidentitätsnummer," ersetzt.

17.
§ 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Angaben zum Ausweispapier," die Wörter „die ausländische Personenidentitätsnummer," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde," die Wörter „die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," eingefügt.

d)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,".

e)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,".

18.
§ 18b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Angaben zum Ausweispapier," die Wörter „die ausländische Personenidentitätsnummer," eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 2 bis 11.

dd)
In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

ee)
Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,".

ff)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes."

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

20.
§ 18d wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die ausländische Personenidentitätsnummer,".

b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,".

21.
In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter „gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

22.
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die Wörter „für die Daten nach § 16 Absatz 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

24.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ort" ein Komma und das Wort „Land" eingefügt.

bb)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,

2b.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,".

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

4.
in den Fällen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der Stelle, die die Daten übermittelt hat."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfsmerkmale" die Wörter „nach Nummer 1, 2 und 4" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


25.
§ 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geburtsort" ein Komma und das Wort „-land" und wird nach dem Wort „Geschlecht," das Wort „Doktorgrad," eingefügt.

26.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6" ersetzt.

27.
Dem § 26 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind und eine Weiterübermittlung der Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht erfolgen darf."

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

28.
§ 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe e werden die Wörter „und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;" durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;".

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

30.
§ 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 AZRWEG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. November 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe dd, Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, ... 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft. ...