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Änderung § 18e AZR-Gesetz vom 01.11.2016

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§ 18e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 18e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
 
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§ 18e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden


vorherige Änderung

 


(1) 1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.

(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.