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Änderung § 14 AZR-Gesetz vom 09.08.2019

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen


(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1. Grundpersonalien,

2. Lichtbild,

3. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

(Text alte Fassung)

5. Übermittlungssperren.

(2) 1 Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2 Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.

(Text neue Fassung)

5. Übermittlungssperren,

6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) 1 Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2 Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.

(heute geltende Fassung)