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§ 14 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
- 1.
- Grundpersonalien,
- 2.
- Lichtbild,
- 3.
- Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
- 4.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
- 5.
- Übermittlungssperren,
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 7.
- bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
(2) 1Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG) G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 222 m.W.v. 1. Mai 2025
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Frühere Fassungen von § 14 AZR-Gesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 AZR-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AZRG Suchvermerke (vom 26.11.2019)
... mitteilenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung und die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 , 2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden ...
§ 22 AZRG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 29.07.2026)
... der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum ...
§ 26 AZRG Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.11.2022)
... werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig." 10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle öffentlichen Stellen werden" die ... 17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Grunddaten nach § 14 Abs. 1" die Wörter „von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes
... werden das Komma und die Wörter „sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ... des Bundes und der Länder." 8. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
... bestellten Vertreters in leitender Stellung" eingefügt. 8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... durch die Wörter „übermittelten Daten und Dokumente" ersetzt. 10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die gegenwärtige Anschrift im ...
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 6 MDWG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder." 7. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Frühere Namen und frühere ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren." 8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 17. In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 14 " die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2" eingefügt. ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der ...
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